ORGANE DES ELTERNVEREINES
für die Funktionsperiode von September 2024 bis September 2025:
Vorstand:
Obfrau Magdalena Goldinger (6.A)
Obfrau-Stellvertreterin Steffanie Steininger (6.M)
Kassierin Thaddea Wächter (6.B)
Kassierin-Stellvertreterin Iris Farmer (8.D)
Schriftführer Astrid Leitner (7.A)
Schriftführer-Stellvertreterin Heidemarie Denk-Radl (8.M)
Rechnungsprüferinnen:
Karin Panic, Hussein Barghouty
STATUTEN (in der von der Hauptversammlung am 24. September 2024 beschlossenen Fassung).
des Elternvereines am Oberstufenrealgymnasium
Wien 1, Hegelgasse 12
Der Verein ist unter der ZVR-Zahl 504181879 in das Zentrale Vereinsregister eingetragen.
Statuten
des Elternvereines am Oberstufenrealgymnasium
Wien 1, Hegelgasse 12
- 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Elternverein am Oberstufenrealgymnasium Wien 1, Hegelgasse 12 und hat seinen Sitz in Wien.
- 2 Zweck des Vereines
- Der Elternverein hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Erziehungsberechtigten und Schule zu unterstützen, insbesonders
- an der Verwirklichung der Aufgaben der österreichischen Schulen im Sinne der Schulorganisation mitzuwirken,
- die den Elternvereinen auf Grund schulunterrichtsgesetzlicher Bestimmungen übertragenen Rechte und Mitsprachemöglichkeiten wahrzunehmen,
- die Schule, Mitglieder des Vereines sowie die Schülerinnen und Schüler in schulischen Angelegenheiten zu unterstützen,
- bedürftige Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten des Elternvereines zu unterstützen,
- Veranstaltungen informativer, bildender, gesellschaftlicher und ähnlicher Art abzuhalten bzw. zu fördern und
- die für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule im Einvernehmen mit der Schulleitung und den Lehrerinnen und Lehrern und erforderlichenfalls mit der zuständigen Schulbehörde auszugestalten.
- Von der Tätigkeit des Elternvereines sind ausgeschlossen
- Parteipolitische Angelegenheiten,
- Regelmäßige Fürsorgeangelegenheiten,
- die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse.
- 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Elternvereines können alle Obsorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler sein.
- Die Mitgliedschaft wird durch die erstmalige Bezahlung des Mitgliedsbeitrages erworben.
- Werden Kinder in die Schule aufgenommen, haben deren Obsorgeberechtigte für einen Zeitraum von zwei Monaten nach Schuleintritt ungeachtet der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages die Rechte eines Mitgliedes.
- Die Mitgliedschaft erlischt,
- wenn das Kind aus der Schule ausscheidet und kein weiteres Kind des oder der Obsorgeberechtigten die Schule besucht; bei gewählten Funktionärinnen und Funktionären des Elternvereines erst mit Ablauf der Funktionsperiode,
- wenn das Mitglied gegenüber dem Vorstand schriftlich seinen Austritt erklärt,
- auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag durch mehr als vier Monate nach Beginn des jeweiligen Schuljahres trotz schriftlicher Aufforderung nicht geleistet hat,
- auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Vereinszweck oder das Ansehen des Vereines schädigt.
- 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht,
- an den Hauptversammlungen des Vereines mit beschließender Stimme teilzunehmen und
- an den vom Verein organisierten Veranstaltungen bzw. Aktivitäten gem. § 2 Z 1 lit. e teilzunehmen, soweit diese nicht nur für die Schülerinnen und Schüler bestimmt sind .
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
- den Vereinszweck zu fördern und
- die Mitgliedsbeiträge innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des jeweiligen Schuljahres zu entrichten. Eine Rückzahlung von entrichteten Mitgliedsbeiträgen findet nicht statt.
- 5 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträgnisse aus Vereinsveranstaltungen, Sammlungen, Buffets u.ä. aufgebracht.
- Die Mittel aus Spenden an den Verein, welche ausdrücklich unter Bindung an bestimmte Zwecke (z.B. für bestimmte Klassen, Ausstattungen der Schule, Veranstaltungen, Reisen etc.) geleistet wurden, sind zweckgebunden zu verwenden. Fällt die Zweckerreichung in die Zuständigkeit der Schulleitung, sind diese Mittel der Schule unter Bindung an den Zuwendungszweck zu überweisen.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bzw. deren Änderung werden jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt.
- An der selben Schule entrichten die Mitglieder den Mitgliedsbeitrag unabhängig von der Zahl der diese Schule besuchenden Kinder nur einmal.
- Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge auch an Elternvereine anderer öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen leisten, entrichten den Mitgliedsbeitrag in der Höhe des zur Zahl dieser Schulen aliquoten Anteils.
- 6 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.
- 7 Organe des Elternvereines
Die Geschäfte des Elternvereines werden besorgt
- von der Hauptversammlung
- vom Vorstand
- von der Obfrau/dem Obmann
- von der Kassierin/dem Kassier
- von der Schriftführerin/dem Schriftführer
- im Falle der Verhinderung der unter Punkt c), d) oder e) genannten Funktionärinnen und Funktionäre von der/dem für diese Funktion gewählten Stellvertreterin/Stellvertreter
- von den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern
- vom Schiedsgericht
Das aktive und passive Wahlrecht für Funktionen im Verein kommt nur den Mitgliedern zu. Stellen sich keine Mitglieder für die Stellvertretungsfunktion zur Verfügung, so können die Funktionen einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters unbesetzt bleiben bzw. kann eine gewählte Stellvertreterin/ein gewählter Stellvertreter auch für zwei Funktionen die Stellvertretung übernehmen. Die Funktionen der Obfrau/des Obmannes und der Kassierin/des Kassiers sind aber auch im Vertretungsfall unvereinbar. Stellen sich nach der Hauptversammlung Mitglieder für offene Funktionen zur Verfügung oder scheiden Mitglieder während des Vereinsjahres aus Vereinsfunktionen aus, hat der Vorstand die Befugnis, Mitglieder für Vorstandsfunktionen bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung zu kooptieren.
- 8 Ordentliche Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten des Schuljahres statt.
- Die Einladung der Mitglieder hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zu erfolgen und ist durch die Obfrau/den Obmann vorzunehmen. Sie ist im Wege der Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter an die den Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertretern bekannt gegebene E-Mail-Adresse zuzustellen. Weiters ist die Einladung samt Tagesordnung wenigstens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung in einem Informationskasten der Schule auszuhängen und auf der Homepage des Elternvereines zu veröffentlichen. Mit dem fristgerechten Aushang in der Schule und der Veröffentlichung auf der Homepage des Elternvereines gilt die Einladung als wirksam zugestellt.
- Die Hauptversammlung ist – außer im Falle der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines – ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Alle Beschlüsse – ausgenommen über die Auflösung des Vereines – werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Den Obsorgeberechtigten kommt für jedes ihrer Kinder, welches die Schule besucht, bei der Beschlussfassung eine Stimme zu.
- Über die Hauptversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
- Der Hauptversammlung obliegt die
- Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes der Obfrau/des Obmannes und der Kassierin/des Kassiers nach Anhörung der Rechnungsprüferinnen/der Rechnungsprüfer,
- Wahl des Vorstandes (Obfrau/Obmann, Schriftführerin/Schriftführer, Kassierin/Kassier sowie deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter) und von zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern für die Dauer des Vereinsjahres, wobei eine Wiederwahl zulässig ist. Die Wahl der Obfrau/des Obmannes, der Kassierin/des Kassiers sowie der Stellvertreterin/des Stellvertreters der Obfrau/des Obmannes gilt gleichzeitig als Entsendung dieser Funktionärinnen/Funktionäre in den Schulgemeinschaftsausschuss.,
- Wahl der Stellvertreterinnen/Stellvertreter der in den Schulgemeinschaftsausschuss entsandten Funktionärinnen/Funktionäre,
- Beschlussfassung über die Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Beschlussfassung über die Änderung der Statuten,
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder,
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vorher schriftlich bei der Obfrau/beim Obmann eingebracht wurden,
- Beschlussfassung über sonstige Anträge von Mitgliedern, wenn die Behandlung dieser Anträge von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen verlangt wird.
Die Obfrau/der Obmann ist befugt, die Schulleiterin/den Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer, die Schulärztin/den Schularzt sowie Vertreterinnen/Vertreter der Schülerinnen und Schüler einzuladen, an der Hauptversammlung oder zu bestimmten Punkten der Tagesordnung teilzunehmen, soweit seitens eines Mitgliedes nicht mindestens drei Tage vor der Hauptversammlung schriftlich gegenüber der Obfrau/dem Obmann die Vertraulichkeit einzelner Tagesordnungspunkte oder Themen beantragt wurde.
- 9 Außerordentliche Hauptversammlung
- Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn es von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.
- Die Bestimmungen über die Einladung und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung finden auch auf die außerordentliche Hauptversammlung Anwendung. In einer außerordentlichen Hauptversammlung können erforderlichenfalls auch die in § 8 angeführten Angelegenheiten verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.
- 10 Vorstand
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Die Geschäfte des Elternvereines werden, soweit sie nicht ausdrücklich der Hauptversammlung, einzelnen Mitgliedern des Vorstandes, den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern und dem Schiedsgericht zukommen, vom Vorstand besorgt.
- Der Vorstand besteht aus der Obfrau/dem Obmann, der Kassierin/dem Kassier, der Schriftführerin/dem Schriftführer sowie den für diese Funktionen gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertretern.
- Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben ihre Funktion grundsätzlich nur im Falle der Verhinderung der/des Vertretenen oder auf deren Ersuchen wahrzunehmen, haben aber in den Vorstandssitzungen Sitz und Stimme.
- Die Vorstandssitzungen werden von der Obfrau/dem Obmann einberufen und geleitet. Soweit sich die behandelten Gegenstände auf bestimmte Schülerinnen oder Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Obsorgeberechtigte beziehen, ist darüber Vertraulichkeit zu wahren; dies gilt nicht, wenn Schülerinnen und Schüler bzw. deren Obsorgeberechtigte ausdrücklich die Vertraulichkeit aufheben oder den Elternverein um Maßnahmen ersuchen, welche die Weitergabe der betreffenden Informationen unabdingbar macht.
- Die Obfrau/der Obmann ist befugt, die Schulleiterin/den Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer, die Schulärztin/den Schularzt sowie Vertreterinnen/Vertreter der Schülerinnen und Schüler zu Sitzungen des Vorstandes einzuladen.
- Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es erforderlich ist bzw. ein Mitglied des Vorstandes oder eine Rechnungsprüferin/ein Rechnungsprüfer die Einberufung verlangt; in jedem Semester des Schuljahres hat der Vorstand aber zumindest eine Sitzung abzuhalten.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Aus Gründen der Dringlichkeit oder Zweckmäßigkeit können Vorstandsbeschlüsse auch im Wege eines (elektronisch durchgeführten) Umlaufbeschlusses erfolgen. Die so gefassten Beschlüsse sind gültig, wenn sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder am Umlaufbeschluss beteiligt. Punkt 8 gilt sinngemäß.
- Der Vorstand kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Vorstand angehören, sofern diese zustimmen.
- Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Vereinsmitglieder, die mit einer Aufgabe
betraut worden sind, in den Vorstand mit beratender Stimme kooptieren. - Die Genehmigung von Ausgaben, welche im Einzelfall 1.000 EURO oder 10 v.H. des aktuellen Vereinsvermögens übersteigen, sowie von Ausgaben außerhalb der gewöhnlichen Geschäftsführung ist dem Vorstand vorbehalten.
- 11 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Die Schriftführerin/der Schriftführer unterstützt die Obfrau/den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines, soweit sie nicht bloß informativen Charakter haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau/des Obmannes und der Schriftführerin/des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der Obfrau/des Obmannes und der Kassierin/des Kassiers.
- In Angelegenheiten, die mit einer finanziellen Belastung des Vereines verbunden sind, hat die Obfrau/der Obmann stets das Einvernehmen mit der Kassierin/dem Kassier herzustellen.
- Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
- Bei Gefahr in Verzug ist die Obfrau/der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen und umgehend einzuholenden Genehmigung durch das zuständige Organ.
- Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.
- Die Schriftführerin/der Schriftführer führt die Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstandes.
- Die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Ihr/ihm obliegt insbesondere
- die Einhebung der Mitgliedsbeiträge sowie die Annahme aller finanziellen Zuwendungen an den Verein,
- die Verwendung der Geldmittel des Vereines nach den Beschlüssen der Vereinsorgane,
- die ordnungsgemäße Buchführung über das Vereinsvermögen,
- die Berichterstattung an den Vorstand über die laufende Gebarung.
Die Kassierin/der Kassier ist befugt, im Rahmen des Vereinszweckes und der gewöhnlichen Geschäftsführung liegende Ausgaben bis zu einem Betrag von 300 EURO im Einzelfall auch ohne Organbeschluss vorzunehmen oder über solche Ausgaben zu entscheiden, soferne sie/er vorher das Einvernehmen mit der Obfrau/dem Obmann, im Verhinderungsfall der Stellvertreterin/dem Stellvertreter der Obfrau/des Obmannes hergestellt hat. Die Herstellung dieses Einvernehmens ist zu dokumentieren. Derartige Fälle sind dem Vorstand bei der nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
- Im Falle der Verhinderung der in den vorgenannten Punkten angeführten Funktionärinnen und Funktionäre kommen den gewählten Stellvertreterinnen/Stellvertretern deren Befugnisse, insb. auch die Vertretung nach außen, zu.
- Die Ausführungen im § 10 Z 4 über die Vertraulichkeit gelten für einzelne Mitglieder des Vorstandes sinngemäß.
- 12 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer haben
- die widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereines auf Grund der gefassten Beschlüsse festzustellen,
- die Buchführung und alle Unterlagen in geeigneter Weise zu prüfen
- über das Ergebnis der Überprüfung alljährlich der Hauptversammlung zu berichten.
Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer dürfen keine andere Funktion im Elternverein bekleiden.
- 13 Schiedsgericht
- Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
- Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichterinnen/Schiedsrichtern. Diese wählen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Können sich die Mitglieder des Schiedsgerichtes nicht über die Vorsitzende/den Vorsitzenden einigen, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Dieses zieht das an Jahren älteste Mitglied des Schiedsgerichtes.
- Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern endgültig.
- 14 Auflösung des Vereines
- Die Auflösung kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung ausdrücklich angeführt sein.
- Zu einem Beschluss über die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
- Das Vereinsvermögen des Vereines ist der Schule für Schulzwecke zuzuwenden.
- 15 Wirksamkeit
Die Statuten in der geltenden Fassung werden mit positivem Abschluss des Umbildungsverfahrens bei der Vereinsbehörde wirksam.
Statuten i.d. Fassung vor der Beschlussfassung vom 11. Mai 2017 über deren Änderung
- 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Elternverein am Oberstufenrealgymnasium Wien 1, Hegelgasse 12 und hat seinen Sitz in Wien.
- 2 Zweck des Vereines
- Der Elternverein hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Erziehungsberechtigten und Schule zu unterstützen, insbesonders
- an der Verwirklichung der Aufgaben der österreichischen Schulen im Sinne der Schulorganisation mitzuwirken,
- die den Elternvereinen auf Grund schulunterrichtsgesetzlicher Bestimmungen übertragenen Rechte und Mitsprache-möglichkeiten wahrzunehmen,
- die Schule, Mitglieder des Vereines sowie die Schülerinnen und Schüler in schulischen Angelegenheiten zu unterstützen,
- bedürftige Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten des Elternvereines zu unterstützen,
- Veranstaltungen informativer, bildender, gesellschaftlicher und ähnlicher Art abzuhalten bzw. zu fördern und
- die für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule im Einvernehmen mit der Schulleitung und den Lehrerinnen und Lehrern und erforderlichenfalls mit der zuständigen Schulbehörde auszugestalten.
- Von der Tätigkeit des Elternvereines sind ausgeschlossen
- Parteipolitische Angelegenheiten,
- Regelmäßige Fürsorgeangelegenheiten,
- die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse.
- 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Elternvereines können alle Obsorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler sein.
- Die Mitgliedschaft wird durch die erstmalige Bezahlung des Mitgliedsbeitrages erworben.
- Werden Kinder in die Schule aufgenommen, haben deren Obsorgeberechtigte für einen Zeitraum von zwei Monaten nach Schuleintritt ungeachtet der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages die Rechte eines Mitgliedes.
- Die Mitgliedschaft erlischt,
- wenn das Kind aus der Schule ausscheidet und kein weiteres Kind des oder der Obsorgeberechtigten die Schule besucht; bei gewählten Funktionärinnen und Funktionären des Elternvereines erst mit Ablauf der Funktionsperiode,
- wenn das Mitglied gegenüber dem Vorstand schriftlich seinen Austritt erklärt,
- auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag durch mehr als vier Monate nach Beginn des jeweiligen Schuljahres trotz schriftlicher Aufforderung nicht geleistet hat,
- auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Vereinszweck oder das Ansehen des Vereines schädigt.
- 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht,
- an den Hauptversammlungen des Vereines mit beschließender Stimme teilzunehmen und
- an den vom Verein organisierten Veranstaltungen bzw. Aktivitäten gem. § 2 Z 1 lit. e teilzunehmen, soweit diese nicht nur für die Schülerinnen und Schüler bestimmt sind .
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
- den Vereinszweck zu fördern und
- die Mitgliedsbeiträge innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des jeweiligen Schuljahres zu entrichten. Eine Rückzahlung von entrichteten Mitgliedsbeiträgen findet nicht statt.
- 5 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträgnisse aus Vereinsveranstaltungen, Sammlungen, Buffets u.ä. aufgebracht.
- Die Mittel aus Spenden an den Verein, welche ausdrücklich unter Bindung an bestimmte Zwecke (z.B. für bestimmte Klassen, Ausstattungen der Schule, Veranstaltungen, Reisen etc.) geleistet wurden, sind zweckgebunden zu verwenden. Fällt die Zweckerreichung in die Zuständigkeit der Schulleitung, sind diese Mittel der Schule unter Bindung an den Zuwendungszweck zu überweisen.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bzw. deren Änderung werden jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt.
- An der selben Schule entrichten die Mitglieder den Mitgliedsbeitrag unabhängig von der Zahl der diese Schule besuchenden Kinder nur einmal.
- Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge auch an Elternvereine anderer öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen leisten, entrichten den Mitgliedsbeitrag in der Höhe des zur Zahl dieser Schulen aliquoten Anteils.
- 6 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.
- 7 Organe des Elternvereines
Die Geschäfte des Elternvereines werden besorgt
- von der Hauptversammlung,
- vom Vorstand,
- von der Obfrau/dem Obmann, im Falle deren/dessen Verhinderung durch die Stellvertreterin/den Stellvertreter,
- von der Kassierin/dem Kassier, im Falle deren/dessen Verhinderung durch die Stellvertreterin/den Stellvertreter,
- von der Schriftführerin/dem Schriftführer, im Falle deren/dessen Verhinderung durch die Stellvertreterin/den Stellvertreter,
- von den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern,
- vom Schiedsgericht.
Das aktive und passive Wahlrecht für Funktionen im Verein kommt nur den Mitgliedern zu. Stellen sich für die Funktionen nach lit. b bis e keine Mitglieder für die Stellvertretungsfunktion zur Verfügung, so können die Funktionen einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters unbesetzt bleiben bzw. kann eine gewählte Stellvertreterin/ein gewählter Stellvertreter auch für zwei Funktionen die Stellvertretung übernehmen. Die Funktionen der Obfrau/des Obmannes und der Kassierin/des Kassiers sind aber auch im Vertretungsfall unvereinbar. Stellen sich nach der Hauptversammlung Mitglieder für offene Funktionen zur Verfügung oder scheiden Mitglieder während des Vereinsjahres aus Vereinsfunktionen aus, hat der Vorstand die Befugnis, Mitglieder für Vorstandsfunktionen bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung zu kooptieren.
- 8 Ordentliche Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten des Schuljahres statt.
- Die Einladung der Mitglieder hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zu erfolgen und ist durch die Obfrau/den Obmann vorzunehmen. Sie kann den Mitgliedern auch im Wege der Schülerinnen und Schüler oder elektronisch an die der Schule bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden. Überdies ist die Einladung samt Tagesordnung in einem Informationskasten der Schule wenigstens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung auszuhängen.
- Die Hauptversammlung ist – außer im Falle der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines – ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Alle Beschlüsse – ausgenommen über die Auflösung des Vereines – werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Den Obsorgeberechtigten kommt für jedes ihrer Kinder, welches die Schule besucht, bei der Beschlussfassung eine Stimme zu.
- Über die Hauptversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
- Der Hauptversammlung obliegt die
- Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes der Obfrau/des Obmannes und der Kassierin/des Kassiers nach Anhörung der Rechnungsprüferinnen/der Rechnungsprüfer,
- Wahl des Vorstandes (Obfrau/Obmann, Schriftführerin/Schriftführer, Kassierin/Kassier sowie deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter) und von zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern für die Dauer des Vereinsjahres, wobei eine Wiederwahl zulässig ist. Die Wahl der Obfrau/des Obmannes, der Kassierin/des Kassiers sowie der Stellvertreterin/des Stellvertreters der Obfrau/des Obmannes gilt gleichzeitig als Entsendung dieser Funktionärinnen/Funktionäre in den Schulgemeinschaftsausschuss.,
- Wahl der Stellvertreterinnen/Stellvertreter der in den Schulgemeinschaftsausschuss entsandten Funktionärinnen/Funktionäre,
- Beschlussfassung über die Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Beschlussfassung über die Änderung der Statuten,
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder,
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vorher schriftlich bei der Obfrau/beim Obmann eingebracht wurden,
- Beschlussfassung über sonstige Anträge von Mitgliedern, wenn die Behandlung dieser Anträge von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen verlangt wird.
Die Obfrau/der Obmann ist befugt, die Schulleiterin/den Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer, die Schulärztin/den Schularzt sowie Vertreterinnen/Vertreter der Schülerinnen und Schüler einzuladen, an der Hauptversammlung oder zu bestimmten Punkten der Tagesordnung teilzunehmen, soweit seitens eines Mitgliedes nicht mindestens drei Tage vor der Hauptversammlung schriftlich gegenüber der Obfrau/dem Obmann die Vertraulichkeit einzelner Tagesordnungspunkte oder Themen beantragt wurde.
- 9 Außerordentliche Hauptversammlung
- Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn es von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.
- Die Bestimmungen über die Einladung und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung finden auch auf die außerordentliche Hauptversammlung Anwendung. In einer außerordentlichen Hauptversammlung können erforderlichenfalls auch die in § 8 angeführten Angelegenheiten verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.
- 10 Vorstand
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Die Geschäfte des Elternvereines werden, soweit sie nicht ausdrücklich der Hauptversammlung, einzelnen Mitgliedern des Vorstandes, den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern und dem Schiedsgericht zukommen, vom Vorstand besorgt.
- Der Vorstand besteht aus der Obfrau/dem Obmann, der Kassierin/dem Kassier, der Schriftführerin/dem Schriftführer sowie den für diese Funktionen gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertretern.
- Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben ihre Funktion grundsätzlich nur im Falle der Verhinderung der/des Vertretenen oder auf deren Ersuchen wahrzunehmen, haben aber in den Vorstandssitzungen Sitz und Stimme.
- Die Vorstandssitzungen werden von der Obfrau/dem Obmann einberufen und geleitet. Soweit sich die behandelten Gegenstände auf bestimmte Schülerinnen oder Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Obsorgeberechtigte beziehen, ist darüber Vertraulichkeit zu wahren; dies gilt nicht, wenn Schülerinnen und Schüler bzw. deren Obsorgeberechtigte ausdrücklich die Vertraulichkeit aufheben oder den Elternverein um Maßnahmen ersuchen, welche die Weitergabe der betreffenden Informationen unabdingbar macht.
- Die Obfrau/der Obmann ist befugt, die Schulleiterin/den Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer, die Schulärztin/den Schularzt sowie Vertreterinnen/Vertreter der Schülerinnen und Schüler zu Sitzungen des Vorstandes einzuladen.
- Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es erforderlich ist bzw. ein Mitglied des Vorstandes oder eine Rechnungsprüferin/ein Rechnungsprüfer die Einberufung verlangt; in jedem Semester des Schuljahres hat der Vorstand aber zumindest eine Sitzung abzuhalten.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Der Vorstand kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Vorstand angehören, soferne diese zustimmen.
- Die Genehmigung von Ausgaben, welche im Einzelfall 1.000 EURO 10 v.H. des aktuellen Vereinsvermögens übersteigen, sowie von Ausgaben außerhalb der gewöhnlichen Geschäftsführung ist dem Vorstand vorbehalten.
- 11 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Die Schriftführerin/der Schriftführer unterstützt die Obfrau/den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines, soweit sie nicht bloß informativen Charakter haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau/des Obmannes und der Schriftführerin/des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der Obfrau/des Obmannes und der Kassierin/des Kassiers.
- In Angelegenheiten, die mit einer finanziellen Belastung des Vereines verbunden sind, hat die Obfrau/der Obmann stets das Einvernehmen mit der Kassierin/dem Kassier herzustellen.
- Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
- Bei Gefahr in Verzug ist die Obfrau/der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen und umgehend einzuholenden Genehmigung durch das zuständige Organ.
- Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.
- Die Schriftführerin/der Schriftführer führt die Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstandes.
- Die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Ihr/ihm obliegt insbesondere
- die Einhebung der Mitgliedsbeiträge sowie die Annahme aller finanziellen Zuwendungen an den Verein,
- die Verwendung der Geldmittel des Vereines nach den Beschlüssen der Vereinsorgane,
- die ordnungsgemäße Buchführung über das Vereinsvermögen,
- die Berichterstattung an den Vorstand über die laufende Gebarung.
Die Kassierin/der Kassier ist befugt, im Rahmen des Vereinszweckes und der gewöhnlichen Geschäftsführung liegende Ausgaben bis zu einem Betrag von 300 EURO im Einzelfall auch ohne Organbeschluss vorzunehmen oder über solche Ausgaben zu entscheiden, soferne sie/er vorher das Einvernehmen mit der Obfrau/dem Obmann, im Verhinderungsfall der Stellvertreterin/dem Stellvertreter der Obfrau/des Obmannes hergestellt hat. Die Herstellung dieses Einvernehmens ist zu dokumentieren. Derartige Fälle sind dem Vorstand bei der nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
- Die Ausführungen im § 10 Z 4 über die Vertraulichkeit gelten für einzelne Mitglieder des Vorstandes sinngemäß.
- 12 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer haben
- die widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereines auf Grund der gefassten Beschlüsse festzustellen,
- die Buchführung und alle Unterlagen in geeigneter Weise zu prüfen
- über das Ergebnis der Überprüfung alljährlich der Hauptversammlung zu berichten.
Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer dürfen keine andere Funktion im Elternverein bekleiden.
- 13 Schiedsgericht
- Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
- Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichterinnen/Schiedsrichtern. Diese wählen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Können sich die Mitglieder des Schiedsgerichtes nicht über die Vorsitzende/den Vorsitzenden einigen, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Dieses zieht das an Jahren älteste Mitglied des Schiedsgerichtes.
- Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern endgültig.
- 14 Auflösung des Vereines
- Die Auflösung kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung ausdrücklich angeführt sein.
- Zu einem Beschluss über die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
- Das Vereinsvermögen des Vereines ist der Schule für Schulzwecke zuzuwenden.
- 15 Wirksamkeit
Die Statuten treten nach ihrer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung sofort in Kraft.