E L T E R N V E R E I N
am Bundesoberstufenrealgymnasium Wien 1, Hegelgasse 12
Audiovision – Bildnerische Erziehung – Musikerziehung – Polyästhetik
www.hegel12–ev.at – ZVR Zahl 504181879
Wien, 12. März 2017
Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler!
Ich möchte Ihnen nachfolgend wichtige Informationen insb. zu folgenden Punkten geben:
- Einlass auf 19 Uhr 30 vorverlegt!
- Jugendschutzbestimmungen <16 Jahre
- Gültigkeit ermäßigter Eintrittskarten
Am 18. März 2017 findet unser Hegelball 2017 statt. Der Ball ist bereits seit längerem ausverkauft, das bedeutet, dass wir rund 700 Gäste erwarten. Aus diesem Grund haben wir den Einlass auf 19.30 Uhr vorverlegt und bitten die Besucherinnen und Besucher, möglichst frühzeitig zum Ball zu kommen; frühes Kommen erspart Wartezeiten und Gedränge und ermöglicht, die sicherlich sehenswerte Balleröffnung durch unsere Schülerinnen und Schüler um 21.00 Uhr mitzuerleben.
Im Hinblick darauf, dass wir auch Schülerinnen und Schülern der 5. und 6. Klassen die Möglichkeit bieten wollten, den Hegelball zu besuchen, fühlen wir uns verpflichtet, auf die aus der Beilage hervorgehenden Bestimmungen des Wiener Jugendschutzgesetzes ausdrücklich aufmerksam zu machen. Insbesondere müssen wir darauf hinweisen, dass die Verantwortung für die Einhaltung dieses Gesetzes grundsätzlich bei den Erziehungsberechtigten liegt. Wir werden die Erziehungsberechtigten und die Gastronomie des Ballhotels dadurch unterstützen, dass wir alle Jugendlichen um den Vorweis ihres Schülerausweises bzw. eines anderen Altersnachweises ersuchen werden; Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten ein Armband mit einer etwas anderen Farbe als jenes für die anderen Ballgäste. Wir bitten die Eltern dieser Jugendlichen, diese dazu anzuhalten, dass sie den Schülerausweis zum Ball mitnehmen und ihn beim Eintritt in die Ballräumlichkeiten bereithalten.
Abschließend bitten wir um Verständnis, dass die Preisermäßigung für die Schülerkarten ausschließlich Jugendlichen zugute kommt, welche eine mittlere oder höhere Schule besuchen; von Jugendlichen, welche diesen Besuch nicht nachweisen können, müssten wir schon aus Gründen der Gleichbehandlung eine Aufzahlung auf den Preis einer Erwachsenenkarte verlangen.
Wir möchten an dieser Stelle allen Schülerinnen und Schülern sowie ihren Lehrerinnen und Lehrern, welche an den Beiträgen für den Ball mitgearbeitet haben bzw. ihre Beiträge am Ball selbst präsentieren, für ihr Engagement, für ihre Kreativität und für ihre künstlerische Kompetenz herzlich danken. Ganz besonderer Dank gebührt dem Ballkomitee und unserer Schulsprecherin Ella Kramer für deren tatkräftige Mitarbeit bei der Vorbereitung dieses Balles.
Wir wünschen allen Schülerinnen und Schülern sowie ihren Angehörigen, die den Hegelball 2017 besuchen werden, ein vergnügliches und unvergessliches Ballerlebnis; dies gilt ganz besonders für unsere Schülerinnen und Schüler der 8. Klassen, für welche der Hegelball 2017 ihr Maturaball ist.
Mit besten Grüßen
Roland Kassar
Kontakt: Obmann Dr. Roland Kassar, E-Mail: ev-h12@aon.at, Mobil: 0660/5934400
BEILAGE:
Altersnachweis
- 4.Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das auf Grund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall
1. | den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen und | |||||||||
2. | den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung nach diesem Gesetz schuldig
machen könnten, |
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ihr Alter durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen. |
Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen
- 5.(1) Den Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den jungen Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind.
(2) Die Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen haben mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden jungen Menschen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide beachten.
Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und Besuch von öffentlichen Veranstaltungen
- 8.(1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 22 Uhr und von der Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 1 Uhr erlaubt.
(2) Außerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Zeiten dürfen sich junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen jeweils nur mit einer Begleitperson aufhalten oder wenn ein rechtfertigender Grund (z. B. Heimweg) vorliegt.
Alkohol, Tabak und sonstige Rausch- und Suchtmittel
- 11.(1) Junge Menschen dürfen nicht:
1. | bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres alkoholische Getränke und Tabakwaren
an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen erwerben oder konsumieren. |
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2. | alkoholische Getränke und Tabakwaren in Schulen konsumieren. | |||||||||
(2) An junge Menschen dürfen nicht abgegeben werden:
1. | bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres alkoholische Getränke und Tabakwaren
an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen. |
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